Riester Rente

Die Grundlagen der Riester Rente

Bei der Riester Rente handelt es sich um eine Form der privaten Altersvorsorge, die vom Staat über direkte Zuschüsse gefördert wird. Die Idee dieser Vorsorgezulage stammt vom 1998 bis 2002 als Arbeitsminister der Bundesregierung tätigen SPD-Politiker Walter Riester und zielt auf eine freiwillige private Ergänzung der Altersbezüge für den Personenkreis der Pflichtversicherten ab. Das dazu gehörige Gesetz trägt den bezeichnenden Namen Alterseinkünftegesetz und trat am 1. Januar 2005 in Kraft. In diesem Gesetz ist genau geregelt, wer „riestern“ darf und unter welchen Voraussetzungen die staatlichen Förderungen in Form der Altersvorsorgezulage gewährt werden können. Auch finden sich dort die Bestimmungen dazu, wie von der Wohn Riester zur Schaffung von Wohneigentum als Altersrücklage Gebrauch gemacht werden kann.

Wer kann seine Riester Rente fördern lassen?

Der zulagenberechtigte Personenkreis bei der Riester Rente ist sehr genau definiert. Er umfasst rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Selbstständige, wobei bei Letzteren der Schwerpunkt der Vorsorgeförderung bei denjenigen liegt, die über die Künstlersozialkasse oder ähnliche Institutionen für Handwerker versichert sind. Die Bezieher von Krankengeld, Arbeitslosengeld und Hartz IV Leistungen haben ebenfalls eine Riester Förderberechtigung. Hinzu kommen Amtsträger sowie Wehr- und Zivildienstleistende, die bei der Zahlung der geforderten Mindestbeiträge von vier Prozent des versicherungspflichtigen Einkommens in die freiwillige Renten Versicherung bei einem jährlichen Höchstbetrag von 2.100 Euro die Zulage bekommen können.

Was gibt es vom Staat bei den Riester Verträgen dazu?

Seit der Einführung der Riester Rente als Form der geförderten Altersvorsorge wurden die Mindestbeiträge und auch die möglichen Zulagen immer weiter gesteigert. Derzeit beträgt die Grundzulage pro Person 154 Euro. Pro Kind kann eine weitere Zulage für das Guthaben der förderfähigen Renten Police von 185 Euro im Jahr erzielt werden. Dabei liegt das Maximum für jeden förderfähigen Versicherten bei 300 Euro. Außerdem haben die Riester Verträge den Vorteil, dass sie als geschützte Form der Altersrücklage nicht gepfändet werden können und auch beim Antrag auf Hartz VI Leistungen nicht der Verwertungspflicht unterliegen.